Wir handeln grundsätzlich sofort und
ohne Wartezeiten. Unser Ziel ist eine schnelle
Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens,
wenn sich anderweitig eine
für Sie
tragbare Lösung nicht verwirklichen läßt.
Der
Ablauf einer Schuldenbereinigung in vier Schritten :
1. Der
Anfang
Sie haben uns den Auftrag erteilt, die Kosten des Verfahrens sind
transparent
geklärt.
Wir erstellen eine Übersicht über die Gläubiger und deren
jeweiligen
Verfahrensvertreter
anhand der uns von Ihnen überlassenen Unterlagen. Wir ermitteln die Gesamtschulden
und prüfen Möglichkeiten einer Gesamtrate
anhand Ihres Einkommens unter
Berücksichtigung aller weiteren notwendigen
Lebenshaltungskosten.
2. Kontaktaufnahme mit Ihren Gläubigern
Nach Eingang der Unterlagen in unserer Kanzlei, werden wir Ihre Gläubiger
anschreiben
und mitteilen, dass wir Sie rechtlich in der Angelegenheit
einer
Schuldenbereinigung vertreten.
Wir stellen Ihren Gläubigern anhand einer
vorläufigen Gläubigerübersicht die gegenwärtige
Einnahmen /
Ausgabensituation dar.
Weiterhin werden wir Ihre Gläubiger bitten, uns die aktuelle Höhe ihrer
offenen Forderungen
nebst Kosten und Zinsen mitzuteilen.
3. Der Schuldenbereinigungsplan
Die Kanzlei erarbeitet danach
zusammen einen außergerichtlichen
Schuldenbereinigungsplan.
Daraufhin wird Ihren Gläubigern ein Angebot
unterbreitet,
wie Ihre Schulden bereinigt
werden sollen, z.B. Ratenzahlungen,
Stundungen, Erlass
oder Teilerlass, etc…
Bei diesen Verhandlungen streben wir
Schuldenfreiheit nach
spätestens 6 Jahren an.
4. Das Verbraucherinsolvenzverfahren, Restschuldbefreiung
Lässt sich keine Einigung mit
Ihren Gläubigern erzielen, besteht die Möglichkeit auf
Eröffnung
des Verbraucherinsolvenzverfahrens.
Zur Eröffnung des
Insolvenzverfahrens wird
durch unsere Kanzlei ein Antrag bei dem
zuständigen
Insolvenzgericht für Sie gestellt.
Stufe drei – Scheitern des
außergerichtlichen
Einigungsversuches - ist hierbei jedoch zwingende
Voraussetzung.
ACHTUNG – viel
Anbieter lassen Sie mit diesem unübersichtlichen Antragsverfahren
allein.
Diese Anbieter leisten nur
den außergerichtlichen Einigungsversuch
undstellen Ihnen
über dessen Scheitern die „Bescheinigung einer geeigneten
Stelle“ aus.
Die Restschuldbefreiung wird ebenfalls durch uns mit Antrag auf
Eröffnung
des Insolvenzverfahrens beantragt. Gleichsam die Stundung der gerichtlichen
Verfahrenskosten.
Nach einer Wohlverhaltensphase (diese läuft 6 Jahre)
können Sie
dann von Ihren Schulden
durch das Insolvenzgericht befreit werden.
In der Praxis ist entgegen aller Versprechungen kaum damit zu rechen, dass
es zu
einer
außergerichtlichen Einigung mit allen Gläubigern auf der
Basis eines Planes
und einem
Schuldenerlass nach sechs Jahren kommt.
Von der Mandantsübernahme durch uns bis
zur Beantragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
beim jeweils zuständigen Insolvenzgericht
durch uns
vergehen
regelmäßig sechs bis acht Wochen. In dieser Zeit werden sie oftmals
noch nicht
einmal einen Termin bei einer gemeinnützigen Schuldnerberatungsstelle
bekommen
haben !
- Ab Eröffnung
des Insolvenzverfahrens wird Ihnen vom Insolvenzgericht ein
Treuhänder zur
Seite gestellt.
- Ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
sind
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
nicht
mehr statthaft.
-
Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden keine Zinsen mehr berechnet.
Ihre
Schulden können nun nicht mehr „wachsen“.
-
Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nur noch der pfändbare Teil
Ihres
Einkommens zur gleichmäßigen Befriedigung aller Gläubiger Verwendung
finden.
-
Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens rück die Restschuldbefreiung in
greifbare Nähe. |